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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen
und Angebote, auch wenn die Geltung nicht noch einmal ausdrücklich
vereinbart worden ist. Spätestens mit der Entgegennahme unserer
Leistungen und Leistung gelten diese AGBs als angenommen.
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden finden ausdrücklich
keine Geltung. Gegenbestätigungen unserer Kunde unter Hinweis auf
eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich.
Abweichende Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern, sowie andere Vereinbarungen
sind nur dann wirksam, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter
der ZSIT Einzelunternehmung Reinke schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, d.h. sie
sind auf jeden Fall als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich
per Auftragsbestätigung bestätigt werden oder konkludent durch
die Lieferung der bestellten Ware angenommen werden. Es gilt dann der
Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Bestellbestätigungen
gelten nicht als Auftragsbestätigung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Preislisten und andere Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich.
Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die
jederzeit geändert werden kann. Die ausgewiesenen Preise sind –
soweit nichts anderes angegeben – EURO Preise zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie zuzüglich
Versand- und Transportkosten, sowie Frachtversicherung bei Paketversand
ab Lager Eystrup. Der Kaufpreis ist sofort bei Abholung bzw. Anlieferung
der Ware gegen Nachnahme zur Zahlung in bar fällig. Abweichende
Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Jede Zahlung wird auf die jeweils älteste, offene Rechnung verbucht,
soweit die ZSIT Einzelunternehmung Reinke nicht etwas anderes bestimmt.
Offensichtliche Rechen - bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung,
auch bei schon erstellten und vom Kunden mit dem ursprünglichen
Betrag beglichenen Rechnungen.
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen
berechtigen den Kunden zur Aufrechnung. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertrag beruht.
Verzugszinsen werden mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, sofern wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
nachweisen oder der Kunde eine Belastung mit einem geringen Zinssatz
nachweist. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, sofern
sich der Kunde mit der Zahlung von früheren Lieferungen in Verzug
befindet.
Gerät der Kunde in Verzug, ist die ZSIT Einzelunternehmung Reinke berechtigt nach
vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. dem Betrieb des
Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die ZSIT Einzelunternehmung Reinke ist
berechtigt, dem Kunden die Wegschaffung der Ware zu untersagen, bis
der Kaufpreis beglichen ist.
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen
lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung
einer angemessenen Frist, vom Käufer nach unserer Wahl Zug –
um - Zug – Zahlung, entsprechende Sicherheiten oder Vorauskasse
zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten,
wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort
fällig gestellt werden.
4. Lieferzeiten, Sonderposten, Re-Marketing-Ware
Lieferfristen und – Termine sind nur verbindlich, wenn sie durch
die ZSIT Einzelunternehmung Reinke schriftlich bestätigt sind. Lieferfristen beginnen
ab Bestätigung zu laufen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt,
Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ähnliche nicht in unseren
Machtbereich fallende Ereignisse bewirken zunächst eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist, soweit diese Umstände nachweislich
auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluss
sind. Die genannten Umstände suspendieren die ZSIT Einzelunternehmung Reinke für
die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten.
Dies gilt auch, wenn solche Hindernisse beim Lieferanten der ZSIT Einzelunternehmung Reinke oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst
mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen,
ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will.
Der Verkäufer selbst hat das Recht auch ohne diese Anforderung
nach angemessener Wartefrist vom Vertrag zurück zu treten. Erklärt
sich der Verkäufer auf die Anforderung nicht unverzüglich,
kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche
sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seines eigenen Verschuldens
und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner
Vorlieferanten hat er nicht einzutreten. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten
zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
Im Falle einer Lieferverzögerung, die der Verkäufer zu vertreten
hat, ist der Käufer verpflichtet , auf Verlangen des Verkäufers
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin
auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt
und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
Bei allen Sonderposten (Re-Marketing-Ware) erfolgt Lieferung stets nur,
solange der Vorrat reicht, ist der Vorrat erschöpft, gilt die Leistung
der ZSIT Einzelunternehmung Reinke als unmöglich und entbindet die ZSIT Einzelunternehmung Reinke von der Lieferverpflichtung. Wir werden den Kunden baldmöglichst
über die Nichtverfügbarkeit der Ware unterrichten und Gegenleistungen
baldmöglichst erstatten. Weitergehende Ansprüche können
nicht geltend gemacht werden.
5. Gefahrenübergang und Abnahme
Die ZSIT Einzelunternehmung Reinke verkauft grundsätzlich nur an Selbstabholer.
Jegliche Leistungen, die über die Bereitstellung zur Abholung hinausgehen
sind reine Gefälligkeit. Hierauf besteht weder ein Anspruch noch
übernimmt die ZSIT Einzelunternehmung Reinke irgendeine Haftung.
Die Abholbereitschaft der Ware wird von Seiten der ZSIT Einzelunternehmung Reinke durch
Zusendung einer schriftlichen Mitteilung i.d.R. innerhalb von drei Werktagen
nach Mitteilung des Abholwunsches angezeigt.
Verladung und Versand der Ware erfolgen unversichert ( Ausnahme Paketversand
) auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Kunden über
mit der Mitteilung der Abholbereitschaft , spätestens mit Bereitstellung
der Ware.
Der Abschluss einer Speditionstransportversicherung obliegt grundsätzlich
dem Kunden.
Die ZSIT Einzelunternehmung Reinke schließt für den Kunden (Ausnahme Selbstabholer)
– ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht – eine Transportversicherung
ab. Die Kosten trägt der Kunde (Ziffer 3)
Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.
Der Kunde hat die Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen, sofern diese
nicht mit offenbaren technischen Mängeln behaftet ist. Verweigert
der Kunde die Abnahmen der bestellten Ware, so kann die ZSIT Einzelunternehmung Reinke dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit der Erklärung,
dass die ZSIT Einzelunternehmung Reinke nach Ablauf der Frist die Vertragserfüllung
ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht,
wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder
offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des
Kaufpreises nicht im Stande ist.
Verlangen wir Schadensersatz gemäß vorherigem Absatz , so
beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises (Gewinnspanne).
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir
einen höheren Schaden oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller
– auch künftiger – Forderungen des Verkäufers
nebst Zinsen und Kosten unser uneingeschränktes Eigentum. Sie ist
getrennt von anderer Ware zu verwahren. Bei laufender Rechnung sichert
das vorbehaltene Eigentum die Saldenforderung des Verkäufers. Dies
gilt insbesondre für juristische Personen des öffentlichen
Rechts, für öffentliche rechtliche Sondervermögen und
Kaufleute, bei dem der Kaufvertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes
gehört.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern
und versichert zu halten. Er tritt hiermit für den Versicherungsfall
alle Ansprüche gegen den Versicherer bis zur Höhe unsere Forderung
an uns ab. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Käufer
auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen. Unterlässt er beides, stellt dies eine Vertragsverletzung
dar, die zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Kunde ist befugt, die gekaufte Ware in ordentlichem Geschäftsgang
weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, sofern wir hierfür
schriftlich unsere Zustimmung erteilen.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum
des Verkäufers.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware gemäß §§ 947 , 948 BGB verbunden,
vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer
durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt
er schon jetzt dem Verkäufer mit Eigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen
die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache,
die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen
gilt , unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert,
so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. bei Verarbeitung vor Veräußerung
in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils des Verkäufers
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
des Verkäufers. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers
an dem Miteigentum entspricht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
des Eigentums des Verkäufers an Dritte sind unzulässig. Die
aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.b. Versicherung
– unerl. Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehende Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent
) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollem Umfang
an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die
an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung
in eigenem Namen einzuziehen.
Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers
hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt,
den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt, werden wir auf verlangen des Kunden Sicherheiten nach
unserer Wahl freigeben.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug
oder anderweitiger Verletzungen seiner Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt
– sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche
die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und nach schriftlicher Ankündigung
mit angemessener Fristsetzung die Ware unter Anrechnung des Verwerterlöses
auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu
verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahmen und der Verwertung
des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Die Ausübung des
Eigentumsvorbehaltes durch uns, für den Fall , dass der Kunde seinen
Verpflichtung nicht nachkommt, bedeutet nicht den Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, es handelt sich um ein Teilzahlungsgeschäft
eines nicht Kaufmannes. In diesem Falle finden die Vorschriften für
Verbraucherkredite Anwendung.
Mit Zahlungseinstellung und / oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug
der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des
Insolvenzverwalters.
7. Gewährleistung /Transportschäden
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang auf etwaige
Transportschäden zu untersuchen und diese dem Anlieferer (Post,
UPS, Spedition usw.) anzuzeigen. Ein späterer Einwand wird nicht
mehr anerkannt.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf
offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne
weiteres auffallen, zu untersuchen. Dies gilt auch hinsichtlich der
Vollständigkeit der Lieferung. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die
Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die für
Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem.
§ 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
Die Gewährleistungsfrist für neue Waren beträgt gegenüber
Verbrauchern zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Gegenüber Kunden,
die nicht Verbraucher sind, beträgt sie ein Jahr.
Die offerierte Ware ist grundsätzlich von gebrauchter Natur, es
sei denn es ist ausdrücklich anders angegeben. Der Verkauf gebrauchter
Sachen erfolgt gegenüber Verbrauchern unter einer Gewährleistungsfrist
von einem Jahr ab Übergabe der Ware. Gegenüber Kunden, die
nicht Verbraucher sind, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Ausschluss gilt nicht für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft,
das arglistige Verschweigen eines Mangels oder falls und soweit eine
Garantie gegeben wurde
Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Schadensersatzansprüche
bleiben von den Regelungen des Absatzes 3 und 4 unberührt.
Die Gewährleistung im Falle der Übernahme einer Gewährleistung
für die Beschaffenheit der Ware oder im Falle des arglistigen Verschweigens
eines Mangels bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Gleiches gilt für die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB
zum Rückgriff des Unternehmers gegen den Lieferanten.
Soweit ein Gewährleistungsausschluss nicht greift gilt: Liegt ein
Mangel der Ware vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung
oder zur Ersatzlieferung berechtigt. In diesem Fall hat der Kunde die
ZSIT Einzelunternehmung Reinke zur Mitteilung aufzufordern, ob eine Nachbesserung oder
Nachlieferung erfolgen wird. Die ZSIT Einzelunternehmung Reinke teilt dies dem Kunden
baldmöglichst mit. Der Kunde ist nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen, wenn er nach dieser
Mitteilung der ZSIT Einzelunternehmung Reinke eine angemessene Frist zur Nachbesserung
oder Nachlieferung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist oder
die ZSIT Einzelunternehmung Reinke Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung verweigert.
Ansprüche können nur anerkannt werden, wenn die Originalverpackung
mit den Original-Versandaufklebern und das defekte Gerät selbst
vorgelegt werden.
8. Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche ( nachfolgend Schadensersatzansprüche
) gegen uns, sowie gegenüber unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen,
gleich aus welchen Rechtsgrund , insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung , insbesondere
auch für indirekte oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere bei Verletzung
von Leben, Körper, Gesundheit.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines
Jahres nach Lieferung der Geräte, sofern die Ansprüche nicht
auf Vorsatz beruhen.
9. Servicebedingungen
Zur Prüfung ihrer Ansprüche ist eine Kopie der Kaufrechnung
notwendig. Erbringen Sie diesen Nachweis nicht, erhalten Sie die Ware
gegen eine Bearbeitungsgebühr unfrei zurück. Bei fehlenden
Hersteller- und oder Identifizierungsetiketten verfallen jegliche Garantieansprüche
des Kunden.
Fehlerbeschreibung :
Bei Geräten, die ohne genaue Fehlerbeschreibung ( „defekt“
oder „zur Reparatur“ ist nicht ausreichend ) bei uns eintreffen
hat die ZSIT Einzelunternehmung Reinke das recht der Wahl zwischen Durchführung
einer kostenpflichtigen Fehlerdiagnose oder der unreparierten Rücksendung
gegen eine Bearbeitungsgebühr entsprechend unserer Preisliste.
Unberechtigte Beanstandungen :
Im Falle unberechtigter Beanstandungen ( Kein Fehler feststellbar, wahrscheinlich
Bedienungsfehler ) wird die Ware gegen eine Bearbeitungsgebühr
entsprechend unserer Preisliste zurückgeschickt oder eine Gutschrift
abzgl. der entstandenen Unkosten erstellt.
Transportkosten :
Die Kosten für den Transport und Versicherung von berechtigt beanstandeter
Ware an die ZSIT Einzelunternehmung Reinke trägt der Absender. Bei unfreien Anlieferungen
wird die Annahme aus organisatorischen Gründen verweigert.
10. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB steht bei Fernabsatzverträgen
ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat
er innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit,
den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann in
Textform oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung an:ZumSpielen GmbH, Gartenweg 4 , 27324, Eystrup
Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher bis
zu einem Bestellwert von 40,- Euro die Rücksendekosten. Wertminderungen
aus bestimmungsgemäßem Gebrauch sind vom Verbraucher zu erstatten,
es sei denn, die Minderung ist lediglich auf die Prüfung der Ware
zurückzuführen, wie sie etwa im Ladengeschäft möglich
wäre. Wertminderungen können vermieden werden, wenn die Waren
sorgfältig behandelt und der Einbau von Komponenten ausschließlich
durch qualifiziertes und autorisiertes technisches Personal durchgeführt
wird.
Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CDs, DVDs,
CD-ROMs, Software, Softwarelizenzen und Videos, welche vom Verbraucher
entsiegelt wurden. Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt
wurden, z.B. PC-Systeme, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Bitte
beachten Sie folgende Vorgehensweise für die Abwicklung: Wir können
bei der Rückabwicklung eines Vertrages die Ware nur in der Originalverpackung
mit vollständigem Zubehör zurücknehmen. Haben Sie die
Software entsiegelt/benutzt, ist keine Rückgabe mehr möglich.
Verwenden Sie bitte immer eine vollständige Verpackung für
den Versand, die unseren Versandpaketen mit allen Sicherungseinrichtungen
entspricht.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen der ZSIT Einzelunternehmung Reinke und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Abschluss des Vertrages zum
Betrieb seines Handelsgewerbes, ist Erfüllungsort für Lieferung
und Zahlung Eystrup. Für sämtliche gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
ist ausschließlicher Gerichtsstand Walsrode. Der gleiche Gerichtstand
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Datenschutz
Die ZSIT Einzelunternehmung Reinke ist berechtigt, bezüglich der Geschäftsverbindung
oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene Daten über den Käufer,
gleich ob diese vom Käufer oder von Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetz die
Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche
Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet
werden.
13. Schlussbestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam
oder undurchführbar sein sollten oder Lücken enthalten, wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, eine Vereinbarung zu treffen, die dem
Gewollten am nächsten kommt.
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